Freie Werkstattwahl: Sie entscheiden, wer Ihr Auto repariert
Kurz beantwortet
Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie selbst bestimmen, welche Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners darf Ihnen eine Partnerwerkstatt vorschlagen, aber keine vorschreiben. Sie muss die Reparaturkosten einer qualifizierten Fachwerkstatt Ihrer Wahl erstatten.
Von Enes Ateş, Inhaber · Zuletzt geprüft am 26. August 2026
Hinweis für die Redaktion: Dieser Artikel ist der wichtigste Text der gesamten Website (siehe docs/09, Cluster 1) und gleichzeitig der rechtlich heikelste. Er muss vor der Veröffentlichung juristisch geprüft werden. Die hier formulierten Aussagen geben den allgemeinen Stand wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Warum diese Frage überhaupt auftaucht
Nach einem Unfall meldet sich oft innerhalb weniger Stunden die Versicherung des Unfallgegners. Der Anruf klingt hilfsbereit: Man habe eine Partnerwerkstatt in der Nähe, dort gehe es schnell, man kümmere sich um alles. Was in dem Gespräch selten deutlich wird: Das ist ein Angebot, keine Anweisung.
Was der Geschädigte entscheiden darf
Bei einem unverschuldeten Unfall stehen Ihnen als Geschädigtem grundsätzlich zu:
- die Wahl der Werkstatt,
- die Beauftragung eines eigenen GutachtenEin unabhängiger Sachverständiger dokumentiert Schaden, Reparaturweg, Kosten, Wertminderung und Ausfalldauer. Bei unverschuldeten Unfällen zahlt die gegnerische Versicherung das Gutachten — und Sie dürfen den Sachverständigen selbst auswählen. ab der Bagatellgrenze,
- Ersatz für Ihren Mobilitätsausfall (Mietwagen oder NutzungsausfallWenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall in der Werkstatt steht und Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie stattdessen Geld für jeden Ausfalltag verlangen. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugklasse und Alter. Sie entscheiden: Ersatzwagen oder Entschädigung.),
- Ersatz einer verbleibenden WertminderungEin reparierter Unfallwagen bringt beim Verkauf weniger als ein unfallfreier — auch wenn die Reparatur einwandfrei ist. Diesen Verlust muss bei unverschuldeten Unfällen die gegnerische Versicherung ersetzen. Der Gutachter beziffert ihn im Gutachten., sofern eine vorliegt.
Wann die freie Wahl eingeschränkt ist
Anders sieht es bei einem Kaskoschaden mit Freie WerkstattwahlNach einem unverschuldeten Unfall entscheiden Sie, wer Ihr Fahrzeug repariert — nicht die Versicherung des Unfallgegners. Nur wenn Sie selbst einen Tarif mit Werkstattbindung abgeschlossen haben, gilt das für Ihre eigene Kaskoversicherung anders. aus. Wer einen solchen Tarif gewählt hat, hat sich vertraglich auf das Werkstattnetz seines Versicherers festgelegt und zahlt dafür einen geringeren Beitrag. Ein Blick in den Versicherungsschein schafft Klarheit.
Checkliste für den Ernstfall
- Unfallstelle sichern, Polizei bei Personenschaden oder unklarer Schuldfrage rufen.
- Fotos machen: Gesamtsituation, Schäden beider Fahrzeuge, Kennzeichen, Umfeld.
- Daten des Unfallgegners und der Zeugen notieren.
- Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben.
- Werkstatt Ihrer Wahl kontaktieren — nicht die, die am Telefon vorgeschlagen wurde.
- Sachverständigen einschalten, bevor repariert wird.